Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich auch Ihre Ansprechpartnerin für finanzielle Fragen, insbesondere aus den Bereichen Unterhalt, Zugewinn und Vermögen.
Das Unterhaltsrecht
umfasst eine Vielzahl von Ansprüchen:
Neben den Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger Kinder in Ausbildung, welche sich in aller Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle richten, bestehen während der Trennungszeit und ggfalls. auch nach erfolgter Ehescheidung Unterhaltsansprüche der Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten untereinander. Auch ein nicht verheirateter Elternteil, welcher wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht Vollzeit berufstätig sein kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen vor allem bei der Betreuung kleiner Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes geltend machen.
Darüber hinaus bestehen auch Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern, wenn die Eltern nicht (mehr) in der Lage sind, ihren notwendigen finanziellen Bedarf durch Eigeneinkommen oder Renten zu decken.
Die Höhe der einzelnen Ansprüche richtet sich stets nach den jeweiligen wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall und kann nicht pauschalisiert dargelegt werden.
Wichtig zu wissen: Unterhalt kann rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab welchem der Unterhaltspflichtige erstmals zur Unterhaltszahlung und/oder Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde.
Wenn Ehepartner keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie ab der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehepartner bleiben in diesem Fall auch weiterhin allein verfügungsberechtigt über ihr jeweiliges Vermögen und haften nur für eigene Schulden (nicht die Schulden des Ehepartners), allerdings ist für den Fall einer Ehescheidung der jeweils erwirtschaftete Zugewinn, also die jeweils seit Eheschließung erfolgte Mehrung des Vermögens, auszugleichen. Zu diesem Zweck ist das Vermögen beider Ehepartner bei der Eheschließung sowie das bei Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen festzustellen und der jeweilige Mehrwert (= Zugewinn) zu ermitteln.
Wichtig zu wissen: Der Endstichtag für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist grundsätzlich nicht der Tag der Trennung, sondern erst der Tag der Zustellung eines Scheidungsantrages, welcher erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann. Um Diskussionen über etwaige Vermögensminderungen in der Trennungszeit zu entgehen, sollten bereits im Zuge der Trennung notwendige Schritte unternommen werden, um einen Zugewinnausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten.
Unabhängig von der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft sind (geschiedene) Ehepartner auch nach einer Trennung und Ehescheidung und Ausgleich von Zugewinnansprüchen gemeinsam Berechtigte an ihrem gemeinsamen Vermögen. So bleiben beispielsweise beide Ehepartner auch nach erfolgter Trennung und Ehescheidung Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie, soweit beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind. Dies entspricht oftmals nicht den Vorstellungen getrennt lebender und/oder geschiedener Ehegatten, welche in der Regel eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung wünschen. Gerne informiere ich Sie auch hierzu über die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, Ihre Vorstellungen durchzusetzen.
In jedem Fall gilt bei etwaigen finanziellen Ansprüchen:
Um kein Geld zu verlieren, sollten Sie sich zeitnah über Ihre Rechte informieren. Nur so erhalten Sie alle notwendigen Informationen, um entscheiden zu können, ob ein umgehendes Handeln erforderlich ist!
Vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung in meiner Kanzlei unter 02235-9567423
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