Durch die Trennung von einem Partner entsteht Klärungsbedarf für eine Vielzahl unterschiedlichster Bereiche. Neben der Unsicherheit, wie es finanziell nun für die gesamte Familie weitergehen soll, stellt sich bei gemeinsamen Kindern die Frage, in welchem Haushalt die Kinder von nun an überwiegend leben und wie die Betreuung der Kinder zu regeln ist.
Grundsätzlich ändert eine Trennung der Eltern nichts an der bisher bestehenden Sorgerechtssituation. Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, während dies bei nicht verheirateten Eltern nur dann der Fall ist, wenn die Eltern übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgegeben haben oder die gemeinsame elterliche Sorge durch ein Familiengericht hergestellt wurde.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist es somit im Zuge einer Trennung die Aufgabe beider Elternteile, eine gemeinsame Entscheidung darüber zu treffen, wo die gemeinsamen Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Weiterhin ist gemeinsam eine Regelung zu erarbeiten, zu welchen Zeiten der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, Umgang mit den Kindern hat. Soweit sich beide Elternteile einig sind und dies auch die für die Kinder beste Lösung ist, besteht auch die Möglichkeit, ein sog. „Wechselmodell“ zu vereinbaren. In diesem Fall werden die Kinder paritätisch von beiden Elternteilen betreut und haben somit keinen überwiegenden Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil.
Sind Eltern nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen, kann jeder Elternteil einen Antrag beim Familiengericht stellen, ihm die Entscheidungsbefugnis im Rahmen einzelner Teile der elterlichen Sorge, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht zur Entscheidung in schulischen Belangen, oder auch die elterliche Sorge insgesamt alleine zu übertragen. Sollte der zukünftige Umgang eines Elternteils mit den Kindern nicht einvernehmlich geregelt werden können, kann auch insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens werde ich Sie selbstverständlich auch über außergerichtliche Möglichkeiten der Streitschlichtung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung informieren.
Wenn Sie Fragen zur elterlichen Sorge oder zur Regelung des Umgangs haben, vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung in meiner Kanzlei unter 02235-9567423
oder nehmen Sie per email Kontakt mit mir auf.